Pflegeagentur Petras – Pflegegeld & Pflegestufen

Zum 1. Januar 2017 ist die Pflegestufe auf Pflegegrad umgestellt worden.

Pflegegeld

Das Pflegegeld, das ein Pflegebedürftiger erhält, hängt von seiner Einstufung in einen Pflegegrad ab. Diese Einstufung erfolgt bei den gesetzlichen Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Die Regierungskoalition hat bei einer Reform der Pflegeversicherung auch eine Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01.01.2024 beschlossen.

Bis zum 31.12.2023:            Ab dem 01.01.2024

Pflegegrad 2 –  316,-             EUR     332,- EUR
Pflegegrad 3 –  545,-             EUR      572,- EUR
Pflegegrad 4 –  728,-             EUR      764,- EUR
Pflegegrad 5 –  901,-             EUR      946,- EUR

 

Pflegehilfsmittel

Die Höhe der Leistungen für Pflegehilfsmittel betragen maximal 40,-€ pro Monat.

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel, Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Diese Sachmittel erleichtern der Betreuungskraft und dem Pflegebedürftigen eine weitgehende selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Diese sind bei der Krankenkasse zu beantragen.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege beträgt je Kalenderjahr bis zu 1.612,-€.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege, wenn sie seit mindstens 6 Monaten von einem Angehörigen gepflegt wird.

 

 

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Das ist eine vollstationäre Pflege für maximal vier Wochen im Jahr, die man nutzen kann, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Aber nicht immer nehmen Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Kurzzeitpflege in einem Jahr vollständig in Anspruch. Nutzen Sie doch einfach die Restmittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege! Auf diese Weise können Sie als pflegender Angehörige Ihre Auszeiten besser finanzieren, weil Sie zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro im Jahr) verwenden können. Das ergibt zusammen 2.418 Euro.

 

Steuern

Alle Kosten, die Sie nicht von der Pflegekasse oder anderen Versicherungsträgern erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als Außergewöhnliche Belastung geltend machen.